
Ab 35 kostet die Untersuchung gesetzlich Versicherte nichts, darunter wird es kompliziert: Manche Kassen zahlen schon ab 15, andere gar nicht. Was die Untersuchung nach Gebührenordnung kostet, welche Extras privat bezahlt werden und was sich bis Ende 2027 ändern kann.
Auf dieser Seite
- Was die Krankenkasse zahlt und was nicht
- Ab wann das Hautkrebs-Screening Kassenleistung ist
- Was Selbstzahler zahlen: Rechenbeispiel nach GOÄ
- Privat versichert und beihilfeberechtigt
- Ablauf: So läuft der Termin
- Wann eine Hautstelle sofort abgeklärt gehört
- Was sich bis Ende 2027 ändern kann
- Häufige Fragen
- Fazit
- Quellen
Für gesetzlich Versicherte ab 35 Jahren kostet das Hautkrebs-Screening nichts: Die Krankenkasse übernimmt die Untersuchung jedes zweite Jahr vollständig, so legt es die Krebsfrüherkennungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in § 29 fest. Wer jünger ist und keine Kasse mit Zusatzangebot hat, zahlt als Selbstzahler nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) je nach Umfang ungefähr 21 bis 73 Euro.
Eine neue, wachsende, blutende oder juckende Hautstelle ist kein Fall für das Screening, sondern für einen normalen Arzttermin. Laut G-BA lassen sich auffällige Hautveränderungen unabhängig vom Screening jederzeit ärztlich abklären. Das ist dann Krankenbehandlung, und die zahlt die Kasse in jedem Alter.
Was die Krankenkasse zahlt und was nicht
Rechtsgrundlage ist § 25 Absatz 2 SGB V: Versicherte ab 18 haben Anspruch auf Krebsfrüherkennung. Wie oft, ab welchem Alter und mit welchem Inhalt, regelt der G-BA. Für die Haut gilt seit 2008 unverändert der Zwei-Jahres-Rhythmus ab 35.
Bezahlt wird nach § 30 der Richtlinie ein festes Paket: gezielte Befragung zur Vorgeschichte, Untersuchung der gesamten Haut mit bloßem Auge einschließlich Kopfhaut und aller Hautfalten, Mitteilung des Befunds mit Beratung und die Dokumentation. Setzt die Ärztin oder der Arzt dabei ein Handdermatoskop ein, ist das für gesetzlich Versicherte nach Angaben des Krebsinformationsdienstes des Deutschen Krebsforschungszentrums ebenfalls kostenfrei.
Nicht im Paket sind Ganzkörperfotografie, gespeicherte digitale Auflichtbilder zum Vergleich beim nächsten Termin und Auswertungen mit künstlicher Intelligenz. Dazu sind Kassen laut Krebsinformationsdienst nicht verpflichtet; meist zahlen Versicherte diese Verfahren selbst.
| Situation | Wer zahlt | Grundlage |
|---|---|---|
| Screening ab 35, alle zwei Jahre | Krankenkasse, ohne Zuzahlung | § 29 KFE-RL |
| Auflichtmikroskop während des Screenings | Krankenkasse | Krebsinformationsdienst |
| Screening unter 35 | je nach Kasse Zusatzvertrag, sonst selbst | § 140a SGB V (Selektivvertrag) |
| Abklärung einer auffälligen Stelle | Krankenkasse, jedes Alter | Krankenbehandlung |
| Überweisung zum Hautarzt nach Verdacht | Krankenkasse | § 30 Abs. 2 KFE-RL |
| Digitale Bildspeicherung, Ganzkörperfoto, KI-Auswertung | meist selbst | keine Kassenpflicht |
| Privat versichert | je nach Tarif | Versicherungsvertrag |
Ab wann das Hautkrebs-Screening Kassenleistung ist
Der Anspruch beginnt mit dem 35. Geburtstag. Weniger bekannt ist die Rechenregel für den Abstand: Nach § 29 Absatz 2 der Richtlinie ist eine erneute Untersuchung „erst nach Ablauf des auf die vorangegangene Untersuchung folgenden Kalenderjahres möglich“. Es zählen also Kalenderjahre, nicht 24 Monate.
Ein Beispiel: Wer im März 2026 untersucht wurde, hat 2027 keinen Anspruch. Ab dem 1. Januar 2028 geht es wieder, also schon nach knapp 22 Monaten. Umgekehrt gilt: Ein Termin im Dezember 2026 sperrt ebenfalls nur 2027. Eine Untersuchung vor Ablauf dieser Frist ist keine Kassenleistung und wird privat berechnet.
Unter 35: Zusatzverträge einzelner Kassen
Viele gesetzliche Kassen zahlen jüngeren Versicherten das Screening trotzdem. Das läuft über Verträge nach § 140a SGB V mit den Kassenärztlichen Vereinigungen. Ein Beispiel ist der Vertrag der KV Hessen mit der Techniker Krankenkasse: Er gilt für TK-Versicherte bis einen Tag vor dem 35. Geburtstag und nur bei Ärztinnen und Ärzten, die ein Gerät zur Auflichtmikroskopie haben und dem Vertrag beigetreten sind.
Altersgrenze, Rhythmus und teilnehmende Praxen unterscheiden sich je Kasse und oft je Bundesland. Selbst innerhalb einer Kasse gibt es Unterschiede: Die TK zahlt nach eigenen Angaben je nach Bundesland ab 15 Jahren, ab 18 Jahren oder ohne Altersgrenze. Verlässlich ist nur die Auskunft der eigenen Kasse. Dabei lohnt die Frage, ob eine Teilnahmeerklärung nötig ist, denn ohne sie rechnet die Praxis unter Umständen privat ab.
Wer das Screening durchführen darf
Nach § 31 der Richtlinie dürfen Hautärztinnen und Hautärzte sowie Hausärzte das Screening abrechnen, wenn sie eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung haben. Voraussetzung ist ein achtstündiger zertifizierter Kurs (§ 32). Die Untersuchung soll laut § 28 möglichst mit dem allgemeinen Check-up verbunden werden, den Versicherte ab 35 alle drei Jahre bekommen. Ein Termin beim Hausarzt kann also beides abdecken.
Findet die Hausärztin etwas Verdächtiges, folgt eine Überweisung zur Hautärztin. Dort wird nach § 30 Absatz 2 noch einmal der ganze Körper untersucht und bei Bedarf Gewebe entnommen. Auch das zahlt die Kasse.
Was Selbstzahler zahlen: Rechenbeispiel nach GOÄ
Für das Screening als Privatleistung gibt es keine eigene Gebührennummer. Praxen setzen es aus Einzelleistungen der GOÄ zusammen. Der Punktwert liegt nach § 5 GOÄ bei 5,82873 Cent, der Regelsatz bei bis zu 2,3-fach, bei besonderer Schwierigkeit bis 3,5-fach mit Begründung. Eine typische Kombination aus Beratung, Untersuchung der gesamten Haut und Dermatoskopie ergibt (Stand 10/2026):
| GOÄ-Nummer | Punkte | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach |
|---|---|---|---|---|
| Nr. 1 Beratung | 80 Punkte | 4,66 € | 10,72 € | 16,32 € |
| Nr. 7 Untersuchung gesamtes Hautorgan | 160 Punkte | 9,33 € | 21,45 € | 32,64 € |
| Nr. 750 Auflichtmikroskopie | 120 Punkte | 6,99 € | 16,09 € | 24,48 € |
| Summe | 360 Punkte | 20,98 € | 48,26 € | 73,44 € |
Der Rechenweg für Nr. 7 zum Regelsatz: 160 Punkte × 5,82873 Cent = 9,33 Euro, mal 2,3 = 21,45 Euro. Die meisten Rechnungen liegen beim 2,3-fachen Satz, für die Basisuntersuchung mit Dermatoskop also bei knapp 50 Euro. Ohne Dermatoskopie wären es 32,17 Euro.
Teurer wird es mit Videodermatoskopie, Bildspeicherung oder Ganzkörperkartierung. Dafür hat die GOÄ keine Nummer, Praxen rechnen sie nach § 6 Absatz 2 GOÄ als sogenannte Analogleistung ab, angelehnt an eine gleichwertige Leistung. Die Beträge unterscheiden sich deshalb stark zwischen Praxen. Den genauen Betrag klärt eine schriftliche Kostenaufstellung vorab.
Diese Aufstellung steht Patientinnen und Patienten zu. Weiß die Praxis, dass die Kasse nicht vollständig zahlt, muss sie nach § 630c Absatz 3 BGB vor der Behandlung in Textform über die voraussichtlichen Kosten informieren.
Privat versichert und beihilfeberechtigt
Private Krankenversicherungen übernehmen laut Krebsinformationsdienst meist die gleichen Früherkennungsleistungen wie die gesetzlichen Kassen. Den Ausschlag gibt aber der eigene Tarif. Manche Tarife zahlen Vorsorge ohne Altersgrenze, andere nur im Rahmen der gesetzlichen Programme. Abgerechnet wird nach GOÄ, die Beträge aus der Tabelle oben gelten also auch hier. Bei Zusatzverfahren wie der Bildspeicherung lohnt vor dem Termin eine kurze Anfrage beim Versicherer.
Ablauf: So läuft der Termin
Das Screening dauert nach Angaben des Krebsinformationsdienstes etwa 15 Minuten und ist schmerzfrei. Es beginnt mit Fragen zu Hautveränderungen, früheren Hautkrebsfällen in der Familie, Sonne und Solarium. Danach wird die gesamte Haut angesehen, von der Kopfhaut über Ohren, Mundschleimhaut und Nägel bis zu den Zehenzwischenräumen, Hautfalten und dem Genital- und Afterbereich.
Unterwäsche kann meist die meiste Zeit anbleiben. Wer die Untersuchung des Intimbereichs als unangenehm empfindet, kann das sagen oder eine Praxis mit einer Ärztin oder einem Arzt des eigenen Geschlechts wählen. Zum Schluss teilt die Ärztin das Ergebnis direkt mit. Ist nichts auffällig, folgt der nächste reguläre Termin nach der Kalenderjahresregel.
Checkliste für den Termin
- Nagellack an Fingern und Zehen vorher entfernen, kein Make-up, keine aufwendige Frisur.
- Gesundheitskarte mitnehmen; unter 35 vorher klären, ob die Kasse zahlt und ob die Praxis am Vertrag teilnimmt.
- Datum des letzten Screenings parat haben, wegen der Kalenderjahresregel.
- Hautstellen notieren, die neu sind oder sich verändert haben, auch schwer sichtbare am Rücken oder in Hautfalten.
- Melanome bei Eltern oder Geschwistern ansprechen.
- Bei Privatleistungen eine schriftliche Kostenaufstellung verlangen, bevor untersucht wird.
Wann eine Hautstelle sofort abgeklärt gehört
Der Krebsinformationsdienst nennt die ABCDE-Regel als Hilfe bei der Selbstkontrolle von Muttermalen: Asymmetrie, unregelmäßige oder unscharfe Begrenzung, mehrere Farbtöne (Colour), Durchmesser über 3 bis 5 Millimeter und Erhabenheit oder Entwicklung, also Wachstum und Farbwechsel. Kein Merkmal allein beweist etwas. Verdächtig ist auch ein Fleck, der nicht zu den übrigen passt.
Ärztlich abklären lassen, wenn ein Muttermal wächst, seine Farbe ändert, juckt, blutet oder nässt, wenn eine Stelle krustet und nicht abheilt oder wenn ein neuer dunkler Fleck unter einem Nagel auftaucht. Dafür ist kein Screening-Termin nötig, und die Kasse zahlt in jedem Alter. Hautkrebs-Apps, die Fotos auswerten, ersetzen laut Krebsinformationsdienst weder diese Abklärung noch das Screening.
Was sich bis Ende 2027 ändern kann
Ganz unumstritten ist das Screening nicht. Der Krebsinformationsdienst schreibt, es gebe Hinweise auf weniger Todesfälle durch Hautkrebs, eindeutig belegt sei das aber nicht. Zu den Nachteilen zählen unnötig entfernte gutartige Muttermale mit kleinen Narben, Angst bei falschem Verdacht und Überdiagnosen.
Der Gesetzgeber hat reagiert. Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz steht seit 2026 in § 25 Absatz 4 SGB V der Auftrag an den G-BA, die Hautkrebs-Früherkennung „unter Berücksichtigung eines möglichen risikobasierten Screenings und einer möglichen Anpassung der Häufigkeit“ zu überprüfen und bis zum 31. Dezember 2027 zu entscheiden. Am 15. Oktober 2026 hat der G-BA das Beratungsverfahren eingeleitet und das IQWiG beauftragt. Laut Zeitplan ist die Beschlussfassung für Dezember 2027 vorgesehen.
Gestrichen ist damit nichts. Bis zu einem neuen Beschluss gilt die bisherige Regel: ab 35, jedes zweite Kalenderjahr, ohne Zuzahlung. Denkbar ist danach, dass Menschen mit erhöhtem Risiko häufiger und andere seltener oder gar nicht mehr untersucht werden. Konkrete Werte gibt es noch nicht.
Häufige Fragen
Wie oft zahlt die Kasse das Hautkrebs-Screening?
Ab 35 jedes zweite Kalenderjahr. Nach einer Untersuchung im Jahr 2026 ist die nächste ab dem 1. Januar 2028 möglich.
Warum muss man beim Hautarzt manchmal selbst zahlen?
Weil das Screening vor 35, zu früh nach der letzten Untersuchung oder mit Zusatzverfahren wie digitaler Bildspeicherung keine Kassenleistung ist. Die Praxis muss vorher in Textform über die Kosten informieren.
Kann das Screening auch beim Hausarzt gemacht werden?
Ja, wenn die Hausarztpraxis die Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung hat. Häufig wird es mit dem Check-up kombiniert.
Muss man sich komplett ausziehen?
Die Richtlinie verlangt die Untersuchung der gesamten Haut. Unterwäsche kann laut Krebsinformationsdienst meist die meiste Zeit anbleiben. Wer eine Untersuchung des Intimbereichs nicht möchte, sagt das vorher.
Fazit
Ab 35 kostet das Hautkrebs-Screening nichts, wenn die Kalenderjahresregel eingehalten wird. Jüngere fragen zuerst bei der eigenen Kasse nach einem Zusatzvertrag und der Liste teilnehmender Praxen, bevor sie rund 48 Euro nach GOÄ selbst zahlen. Für Extras wie Bildspeicherung lohnt eine schriftliche Kostenaufstellung vorab. Eine Hautstelle, die sich verändert, gehört unabhängig von allen Fristen in die Praxis, und das auf Kassenkosten.
Quellen
- Gemeinsamer Bundesausschuss · Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (KFE-RL), §§ 28 bis 35 · Abruf 10/2026
- Gemeinsamer Bundesausschuss · Einleitung eines Beratungsverfahrens zur Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs, Beschluss und Zeitplan vom 15.10.2026 · Abruf 10/2026
- Gemeinsamer Bundesausschuss · Hautkrebs-Screening und Check-up: G-BA berät über das aktuelle Früherkennungsangebot · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 25 SGB V Gesundheitsuntersuchungen · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 5 GOÄ Bemessung der Gebühren · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 6 GOÄ Gebühren für andere Leistungen · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · GOÄ Gebührenverzeichnis, Nr. 1, 7 und 750 · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 630c BGB Informationspflichten · Abruf 10/2026
- Kassenärztliche Vereinigung Hessen · Vertrag nach § 140a SGB V über ein ergänzendes Hautkrebsvorsorge-Verfahren mit der TK · Abruf 10/2026
- Techniker Krankenkasse · Hautkrebs-Screening: Altersgrenzen je Bundesland · Abruf 10/2026
- Krebsinformationsdienst, DKFZ · Hautkrebsscreening und Hautkrebs-Früherkennung · Abruf 10/2026
- Krebsinformationsdienst, DKFZ · Hautkrebs: Symptome und Anzeichen · Abruf 10/2026